Für alle ukrainischen Bürger und ukrainischen Firmen, die Aktien von ausländischen Unternehmen besitzen, werden die Berichterstattung und die Besteuerung des konsolidierten Gewinnes, wie es im Steuergesetzbuch der Ukraine bestimmt ist, eine drängende Frage ab dem 1. Januar 2021.

 

Was ist ein beaufsichtigtes ausländisches Unternehmen (oder BAU)?

Das BAU ist eine Firma, die in einem ausländischen Land oder auf dem Territorium, das als solches anerkannt ist, registriert wurde und vom Anwohner der Ukraine kontrolliert ist (der Anwohner ist eine juristische oder eine natürliche Person, die in der Ukraine mehr als 183 Kalendertage von 365 wohnt). Die BAUs vereinigen nicht nur juristische Personen, sondern auch Partnerschaften, Trusts, Fonds und Wohltätigkeitsorganisationen, d.h. Strukturen ohne Status der juristischen Person.

Dabei wird ein ausländisches Unternehmen als ein beaufsichtigtes Unternehmen verstanden, wenn der Anwohner der Ukraine:

– einen Anteil im ausländischen Unternehmen in Höhe von 50% und mehr besitzt; oder

– einen Anteil im ausländischen Unternehmen mit anderen Anwohnern der Ukraine besitzt, der nicht weniger als 25% (in der Übergangszeit für die Anwendung des Gesetzes während 2021-2022) und später – nicht weniger als 10% unter Bedingung macht, dass einige Anwohner der Ukraine Anteile an der ausländischen juristischen Person besitzen, deren Höhe 50 und mehr Prozent zusammen macht; oder

– allein oder zusammen mit anderen Anwohnern, die als verbundene Personen auftreten, die tatsächliche Kontrolle über das ausländische Unternehmen ausübt.

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, wird die Firma als ein nicht beaufsichtigtes Unternehmen anerkannt, und die Folgen in der Form der Berichterstattung und der Sonderbesteuerung treten für einen solchen Aktieninhaber (Teilnehmer) nicht auf.

 

Welche Folgen hat der Besitz vom BAU?

 

Wenn Sie ein BAU besitzen, entstehen für Sie solche Verpflichtungen: die Berichte zu erstatten und, – unter bestimmten Bedingungen, – Steuer zu bezahlen.

Jeder Besitzer vom BAU muss einen Bericht über das BAU jedes Jahr vorlegen und die Steuerbehörde über jede Änderung vom Status der Aufsichtsperson an der ausländischen Struktur unbedingt informieren (Erwerb des Anteils an der ausländischen Person oder der tatsächlichen Kontrolle (Beaufsichtigung); Anteilsveräußerung oder Einstellung der tatsächlichen Beaufsichtigung; Bildung, Erwerb, Aufhebung oder Veräußerung der Vermögensrechte im Vermögen der Strukturen, die keinen Status der juristischen Person haben).

Der Bericht im Zusammenhang mit BAU soll folgende Informationen über das Unternehmen beinhalten: das Eintragungsland, die Vermögensstruktur, die Information über das Einkommen und die Mitarbeiter, sowie die Mittelbewegung.

Der Bericht soll zum 1. Mal im Jahre 2022 nach den Ergebnissen von 2021 eingereicht werden.

 

Die Pflicht, konsolidierte Steuer in Bezug auf den BAU-Gewinn zu bezahlen, tritt unter Berücksichtigung von einem oder jedem  folgender Ausnahmefälle auf:

  1. Das BAU wurde im Lande gegründet, mit dem die Ukraine einen Vertrag über die Vermeidung der Doppelbesteuerung und den Austausch der Steuerinformation abgeschlossen hat, und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

– das BAU bezahlt tatsächlich eine Gewinnsteuer nach einem effektiven Satz, der nicht weniger als ein Basissatz (18%) ist, oder nach dem Satz nicht weniger als 13%; oder

– mehr als 50% des Einkommens vom BAU sind aktiv.

 

  1. Das Gesamteinkommen von allen BAUs für eine kontrollierende Person ist nicht höher als 2 Millionen Euro.
  2. Das BAU ist eine öffentliche Gesellschaft, deren Aktien auf einer anerkannten Börse kotiert werden.
  3. Das BAU ist eine Organisation, die gemäß der Gesetzgebung der entsprechenden ausländischen Jurisdiktion die Wohltätigkeitsaktivitäten ausübt und das Einkommen zugunsten ihrer Gründer (Teilnehmer) nicht aufgliedert.

 

Wenn die ausländische Firma den obengenannten Kriterien doch nicht unterliegt und die natürliche Person-Anwohner eine kontrollierende Person nach diesen Kriterien wird, muss man die Steuer auf den nicht verteilten Gewinn bezahlen.

 

Es werden Strafen für die Nicht-Einlegung des Berichtes oder eine verspätete Einreichung des Berichtes über das BAU, für die Nichtbenachrichtigung über den Ankauf des Anteils an der ausländischen Firma oder über die Festlegung der tatsächlicher Beaufsichtigung (Anwendung ab 2023) festgestellt.

 

Wenn es sich über die Gründung eines Unternehmens im Ausland, die Einreichung der Berichte und Streitigkeiten mit Steuerbehörden handelt, können Sie sich an Fachleute der juristischen Firma „Zilver“ an +380501409560 oder info@zilver.com.uawenden.

 

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