Eingabedaten: Ein Bürger der Ukraine, der seit mehreren Jahren dauerhaft in einem der EU-Staaten lebt, hat kürzlich Gesellschaftsanteile an einem ukrainischen Unternehmen verkauft. Die Berechnungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wurden außerhalb der Ukraine durchgeführt.
Frage: Soll das Einkommen aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen an einer ukrainischen GmbH in beiden Ländern besteuert werden – sowohl in der Ukraine (an der Einkommensquelle und nach der Staatsangehörigkeit des Verkäufers) als auch im Land des ständigen Wohnsitzes (wo der Verkäufer Einkommensteuern zahlt) (ein weiteres Beispiel finden Sie hier)?
Eine individuelle steuerliche Beratung ist in diesem Fall wirkungslos. Anwälte sollten das DBA anwenden.
Lösung des Problems: Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Zilver empfahlen, in der Ukraine eine Steuererklärung abzugeben, in der die Einkünfte aus dem Verkauf von Gesellschaftsrechten in der Ukraine als in der Ukraine nicht besteuert ausgewiesen werden. Das Steueramt erstellte trotz der vom Rechtsanwalt vorgelegten Unterlagen über die steuerliche „Nichtansässigkeit“ des Verkäufers und über die Anmeldung der entsprechenden Einkünfte als ein Besteuerungsgegenstand im jeweiligen EU-Land. Daraufhin wurde ein Steuerbescheid erlassen.
Doch bereits im Verwaltungsverfahren zur Berufung gegen den Steuerbescheid gelang den Anwälten zu beweisen, dass der Verkäufer trotz der ukrainischen Staatsbürgerschaft in einem anderen Staat steuerlich ansässig ist und das entsprechende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Anwendung findet. Infolgedessen wurde der Steuerbescheid durch die Entscheidung des Staatlichen Steueramtes der Ukraine aufgehoben und die Steuern werden nur im Land des ständigen Wohnsitzes des Verkäufers von Gesellschaftsrechten gezahlt.
Die umstrittene Situation wurde ohne Gerichtsverfahren gelöst: Ressourcenschonung aller Parteien!
Der Fall wurde von Anwälten bearbeitet: E.O. Zarudnev, Ya. Yu. Salenko.
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