In dieser Veröffentlichung werden nur Transaktionen berücksichtigt, bei denen der Verkäufer der Unternehmensrechte eine natürliche Person ist.
Bei der Vorbereitung des Kaufs und Verkaufs von Gesellschaftsrechten (Anteile am Stammkapital einer GmbH, Aktien) einer ukrainischen Gesellschaft ist die Frage der Besteuerung einer solchen Transaktion zu berücksichtigen. Da der Notar bei der Registrierung nicht als Steuerbevollmächtigter auftritt, können die Parteien Einkünfte erzielen, die sie erklären müssen, und die entsprechende Besteuerung vergessen (oder nicht berücksichtigen).
Gemäß P. 170.2.2. des Abschnitzes 170.2 Art. 170 des Steuergesetzbuches der Ukraine wird die Investitionsgewinn als positive Differenz zwischen dem Erlös, den der Verkäufer aus dem Verkauf eines Vermögensgegenstandes erzielt, unter Berücksichtigung von Wechselkursdifferenzen (falls zutreffend), und dessen Wert berechnet, der aus der Höhe der nachgewiesenen Kosten für den Erwerb eines solchen Vermögensgegenstandes oder aus dem Wert des Vermögensgegenstandes gemäß der entsprechenden Steuererklärung ermittelt wird.
Wenn also der Verkäufer einen Betrag in das genehmigte Kapital (z. B. 100.000 UAH) als Einlage eingezahlt oder beim Kauf von Gesellschaftsrechten den gleichen Betrag gezahlt hat, und dann:
- verkaufte die gleichen Unternehmensrechte für den gleichen Betrag (100.000 UAH), dann entstand kein Einkommen;
- die gleichen Unternehmensrechte für einen großen Betrag verkauft haben (z. B. 130.000 UAH), dann beträgt das steuerpflichtige Einkommen 30.000 UAH;
- Hat er die gleichen Gesellschaftsrechte für einen geringeren Betrag (80.000 UAH) verkauft, so gibt es kein Einkommen, es entsteht jedoch ein Investitionsverlust, der Käufer kann jedoch über ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 20.000 UAH verfügen.
Gemäß P.170.2.1 des Abschnitts 170.2 des Art. 170 des Steuergesetzbuches der Ukraine ist der Berichtszeitraum für Finanztransaktionen mit Anlagevermögen das Jahr, für das die Steuererklärung eingereicht wird.
Steuersatz gemäß Art. 167 Steuergesetzbuch der Ukraine: 18%.
Es ist zu beachten, dass gemäß P. 170.2.1 des Abschnitts 170.2 des Art. 170 des Steuergesetzbuches der Ukraine Kapitalerträge, die den in P. 169.4.1 des Abschnitts 169.4 des Art. 169 des Steuergesetzbuches der Ukraine genannten Betrag nicht übersteigen, nicht besteuert werden und nicht erklärungspflichtig sind.
Es ist zu beachten, dass die Besteuerung von Käufen und Verkäufen von verbundenen Unternehmen und beherrschten ausländischen Unternehmen bei solchen Transaktionen unterschiedlich sein kann und eine detaillierte Analyse der Umsetzungsbedingungen sowie die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer erfordert.
Besondere Aufmerksamkeit und Rechtsberatung ist bei der Besteuerung des Kaufs von Unternehmensrechten zu ermäßigten Kosten erforderlich, wenn 1) die Investitionskosten des Verkäufers höher waren als der im Kauf- und Verkaufsvertrag vereinbarte Preis; und/oder 2) der Marktwert des Unternehmens oder der Unternehmensrechte höher ist als der im Kauf- und Verkaufsvertrag vereinbarte Preis für die entsprechenden Unternehmensrechte.
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