Offizialvertretungen, Vertriebspartner der ausländischen Firmen (von Waren) versuchen, die Einführung von ihren Waren von „grauen“ oder „schwarzen“ Lieferanten ins Zollgebiet der Ukraine zu begrenzen. Außer der Eröffnung von Strafverfahren oder Beschwerden über die Verkäufer im inländischen Markt erlaubt die ukrainische Gesetzgebung, die Einführung von „grauen“ Waren ins Zollgebiet der Ukraine zu begrenzen.
Nach Art. 398 des Zollgesetzbuches der Ukraine können sich der Eigentümer der Marke für Waren und Dienstleistungen („Handelsmarke“) oder die von ihm beauftragte Person an den Staatlichen Zolldienst der Ukraine wenden und einen Antrag einreichen, wo es sich über den Schutz der zu ihm angehörigen Eigentumsrechte auf das Objekt des Immaterialgüterrechtes handelt; dabei verfolgt man das Ziel, ein solches Objekt im Zollregister für die Objekte der Immaterialgüterrechte (nachfolgend im Text: „IGR“), die nach dem Gesetz geschützt werden, zu registrieren.
Selbstverständlich, um einen solchen Antrag einzureichen, müssen der Besitzer oder die von ihm beauftragte Person eine Rechtseintragungsurkunde für die Handelsmarke, und im Falle der beauftragten Person, – noch das Recht haben, die Handelsmarke zu benutzen und zu schützen, was als ein Lizenzvertrag vorbereitet wird.
Die Registrierungsfrist eines IGR-Objektes im Zollregister wird unter Berücksichtigung der im Antrag angegebenen Frist bestimmt, aber eine solche Frist darf 1 Jahr nach der Registrierung des IGR-Objektes im Zollregister nicht überschreiten. Die Frist für die Registrierung des IGR-Objektes im Zollregister wird ab 00:00 des Tages berechnet, der nach der Vollendung der Registrierung vom IGR-Objekt im Zollregister folgt. Wenn ein Antrag für die Registrierung von zwei oder mehr IGR-Objekten eingereicht wird, wird eine einzelne gemeinsame Registrierungsfrist für alle IGR-Objekte bestimmt.
Die Registrierung von einem IGR-Objekt bei dem ukrainischen Zolldienst bedeutet, dass, wenn entsprechende Waren den Zoll erreichen, der IGB-Besitzer oder seine beauftragte Person (Vertretung, Vertriebspartner) darüber informiert werden und den Auftritt solcher Waren im Markt der Ukraine verhindern können.
Die Registrierungsfrist des IGR-Objektes im Zollregister kann für die Frist verlängert werden, die im Antrag auf die Verlängerung der Registrierungsfrist des IGR-Objektes im Zollregister angegeben ist; sie beträgt allerdings nicht mehr als 1 Jahr und wird ab 00:00 des Tages berechnet, der nach der Vollendung der Registrierung vom IGR-Objekt im Zollregister folgt.
Die Folgen der Registrierung vom IGR-Objekt im Zollregister werden auf solche Weise realisiert:
- Die Waren erreichen den Zolldienst;
- Der Zolldienst stoppt die Zollabfertigung der Waren für 10 Tage und berichtet darüber den Besitzer des IGR-Objektes. Der Zolldienst kann das Halten der Zollregeln auf dieselbe Frist auf seine eigene Initiative verlängern. Wenn, während 10 Werktage nach dem Erhalt der Ankündigung vom Zolldienst, der Besitzer keine Information über die Klageerhebung, einen Antrag über die Klagesicherung und einen Verlängerungseintrag an den kontrollierende Behörde nicht einreicht, wird die Vorbereitung der Zollregeln nicht verlängert;
- Der Besitzer des IGR-Objektes erhält eine Gerichtsentscheidung über die Klagesicherung, was das Verbot bestimmter Handlungen im Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechte betrifft, und dann setzt die Zollbehörde fort, die Zollabfertigung der Waren auf die vom Gericht bestimmte Frist zu verlängern;
- Das Halten in der Abfertigung der Zollregeln ist so lange gültig, bis das Gericht die Sicherungsmaßnahmen absetzt.
Wenn die Zollabfertigung der leicht verderblichen Waren gestoppt wird, beträgt solche Aussetzungsfrist drei Werktage und kann nicht verlängert werden. Leicht verderbliche Waren bedeuten Waren, deren Haltbarkeit für den Verbrauch oder die Verwendung während 20 Tage nach solcher Aussetzung, im Falle der Aussetzung ihrer Zollabfertigung, endet.
Es gibt solche Folgen der IGR-Verletzung:
- Zerstörung der an den Zoll angekommenen Waren im Rahmen vom Art. 401 des Zollgesetzes der Ukraine;
- geänderte Warenmarkierung in Weise vom Art. 402 des Zollgesetzes der Ukraine;
- Heranziehung von gültigen Personen zur administrativen oder strafrechtlichen Verantwortung;
- Verbot der Einfuhr (des Importes) von Waren im gerichtlichen Verfahren (wie, zum Beispiel, im Fall der Waren, die eine Bezeichnung der weltberühmten Marke „Nike“ beinhalten).
Die Juristen und Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Zilver sind bereit Ihnen mit Handelsmarkeeintragung, Eintragung ins Zollregister, Schuntz in den ukraiischen Gerichten zu helfen. Unsere Kontaktdaten: +380501409560 oder die E-mail: info@zilver.com.ua.
Einige Beispiele unserer Arbeit in diesem Bereich:
- Einfuhr von gefälschter Ware in die Ukraine verboten (Juli 2025).
- Produktpiraterie an der Zollstelle gestoppt (November 2025).
- Einvernehmliche Beilegung eines Streits im Bereich Import und geistiges Eigentum (November 2025).
- Gefälschte Waren am Kiewer Zoll gestoppt (Dezember 2025).
- Zollabfertigung von Tonnen an Waren gestoppt (Januar 2026).
- Wirtschaftsrechtlicher Streit durch Vergleich beigelegt (Februar 2026).
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