Wenn die ausländischen Investoren ein Unternehmen in der Ukraine gründen planen, sollen sie die Steuerbelastung der Gesellschaft und der Mitarbeiter in Betracht zu nehmen.

Die Steuern in der Ukraine werden durch das Steuergesetzbuch, Doppelbesteuerungsabkommen und verschiedene Gesetze.

Unabhängig von der Tätigkeit, zahlen alle ukrainische Gesellschaften:

  1. Gewinnsteuer
  2. MwST (nur für MwSt-Zahler anwendbar).
  3. Steuern auf Gehalt: Einkommensteuer, Militärsteuer, Sozialversicherungssteuer.

 

Es gibt 2 Steuersysteme in der Ukraine: Gesamtbesteuerungsverfahren und vereinfachtes Besteuerungsverfahren, die mit den bezahlten Steuern sich unterscheiden (Gewinnsteuer vs Einheitssteuer; Gewinnsteuer und MwSt vs Einheitssteuer)

 

Die GmbH bezahlt folgende Steuer: 

  1. Gesamtbesteuerungsverfahren:
    1. Gewinnsteuer – 18 %.
    2. MwSt – 20 %.
  2. Vereinfachtes Besteuerungsverfahren (*sieh Bedingungen unten):
    1. MwSt-Zahler:
      1. Einheitssteuer von dem Einkommen– 3 %.
      2. MwSt – 20%
    2. Nicht-MwSt-Zahler:
      1. Einheitssteuer von dem Einkommen – 5 %.
      2. MwSt – kein.

 

Zusätzlich dazu sollen die Investoren die Besteuerung der Gehalten in Betracht nehmen, die unabhängig von dem anwendbaren Steuersystem als folgend berechnet wird:

  1. Einkommensteuer: 18% (wird von dem Gehalt einbehalten)
  2. Militärsteuer – 1,5 % (wird von dem Gehalt einbehalten)
  3. Sozialversicherungssteuer – 22 % (wird von dem Arbeitsvegütungsfonds einbehalten)

Zum Beispiel, wenn der Gehalt 1000 UAH beträgt, wird es folgendes bedeuten:

  1. Überweisung dem/-er Arbeitnehmern/-in Netto-Gehalt – 805 UAH (1000 – 18% – 1,5%)
  2. Überweisung der Steuern, die von dem Gehalt einbehalten wird- 195 UAH (18% + 1,5% vom 1000)
  3. Überweisung des Sozialversicherungssteuer, die von dem Arbeitsvegütungsfonds einbehalten (Mittel der Gesellschaft) wird – 220 UAH (1000*22%)

** Über Benutzung des Einzelunternehmens (5% Steuer) sieh unten

 

 

* Nur folgende Gesellschaften dürfen vereinfachtes Besteuerungsverfahren benutzen:

 

 

** Falls die GmbH bezahlt die Dienstleistungen/Arbeit/Waren des/-r Einzelunternehmers/-in, werden solche Beträge als folgend besteuert (von dem/-r Einzelunternehmer/-in):

  1. Vereinfachtes Besteuerungsverfahren (3. Gruppe) – 5 % (Einheitssteuer von dem Einkommen, kein MwSt) oder 3% (Einheitssteuer von dem Einkommen) +20% (MwSt). Zusätzlich wird Sozialversicherungssteuer (22%) bezahlt (auch anwendbar: Minimalsatz (ca. 50 Euro/Monat)).
  2. Gesamtbesteuerungsverfahren – 18% (Einkommensteuer) + 1,5% (Militärsteuer) + 20% (MwSt).

 

In meisten Fällen benutzt man 3. Gruppe ohne MwSt, d.b. 5% (Einheitssteuer) + 50 Euro/Monat (Sozialversicherungssteuer).

 

Abhängig von den Gesellschaftern, Umsatz, Tätigkeitsbesonderheiten, können auch andere Steuer anwendbar sein. Im Rahmen dieser Beratung werden die anderen Steuern nicht erörtert.

 

Die Beratung der Juristen, die juristische Hilfe der Rechtsanwälten der Rechtsanwaltskanzlei Zilver können unter folgenden Kontakten bestellt werden: +380501409560, Email:  info@zilver.com.ua. 

 

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