Über die möglichen Scheidungsverfahren in der Ukraine (inkl. wenn ein Ehepartner ein Ausländer/eine Ausländerin ist) informieren wir Sie unter folgendem Link.

Wie läuft ein Scheidungsverfahren vor ukrainischen Gerichten ab?

Die in diesem Artikel dargestellten Information gründen sich auf am häufigsten gestellte Fragen unserer ausländischen Mandanten.

  1. Die Scheidung ist ein eigenständiger Gerichtsprozess, der von den Rechtssachen über die Vermögenstrennung oder die Unterhaltskosten getrennt betrieben wird. Diese zuletzt genannten Fälle sind eigenständige Prozesse.
  2. Die Erfassung aller Unterlagen (Klagen, Anmeldungen) wird durch unsere Kanzlei modern und einfach für Sie elektronisch online vorbereitet. Unsere Mandanten können alle Unterlagen (elektronische Scans), die gemäß unserer Liste erforderlich sind, unseren Rechtsanwälten per E-Mail schicken.
  3. Die persönliche Anwesenheit der Klagepartei ist für die Anmeldung vor Gericht nicht notwendig. Die Klagepartei kann alle notwendigen Original-Unterlagen unseren Anwälten per Kurier (DHL, Fedex u.a.) übersenden.
  4. Unsere Rechtsanwälte werden als Service für Sie die Übersetzung aller notwendigen Unterlagen durch qalifizierte Übersetzungsbüros vermitteln. Zudem zahlt unsere Kanzlei selbstverständlich die von Ihnen vorausbezahlten Gerichtsgebühren bei der Justizkasse für Sie ein. Danach werden unsere Anwälte Ihre Klage unverzüglich an das Gericht senden.
  5. Wir senden Ihre Klage nach Erhalt aller Unterlagen von Ihnen so schnell wie möglich an das Gericht.
  6. Die Dauer für die Entscheidung einer Ehesache bei ukrainischen Gerichten hängt von verschiedenen Umständen ab, normalerweise dauert das Verfahren ca. 1,5 – 3 Monate. In Einzelfällen hatte unsere Kanzlei in der Berufspraxis allerdings auch viel längere Gerichtsprozesse zu verzeichnen.
  7. Ukrainische Kanzleien dürfen Scheidungssachen vor jedem ukrainischen Gericht erheben. Wir arbeiten modern und elektronisch. Deswegen können unsere Anwälte Ihre Scheidungssachen in allen Teilen der Ukraine erheben, durchführen und professionell auf elektronischem Wege betreuen (selbstverständlich unter Beachtung der örtlichen Gerichtszuständigkeit).
  8. Falls nötig, kann selbstverständlich die Gerichtsentscheidung mit Apostille für ihre Benutzung im Ausland beglaubigt werden. Dies ist eine separate Dienstleistung, die zusätzlich zu vergüten ist, weil dafür ein zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich ist und separate staatliche Gebühren anfallen.
  9. Bei einer gerichtlichen Scheidung erlässt das Gericht ein Scheidungsurteil, welches Sie erhalten. Eine separate Urkunde wird nicht extra ausgestellt. Mit der Gerichtsurteil wird Ihre ukrainische Scheidung bewiesen. Zusätzlich kann man den Auszug aus dem Zivilstandregister der Ukraine (falls die Ehe in der Ukraine geschlossen wurde) erhalten. Damit wird die Scheidung ebenfalls bezeugt. Der Auszug aus dem Zivilstandregister der Ukraine kann mit dem Apostille beglaubigt werden, damit er für die Verwendung im Ausland geeignet ist.

Falls Sie die juristische Hilfe unserer hochqualifizierten ukrainischen Anwälte in Scheidungssachen in Anspruch nehmen möchten, können Sie unsere Anwaltskanzlei Zilver gern jederzeit (24/7) unter folgenden Möglichkeiten kontaktieren: +380501409560 (Viber, WhatsApp, Telegram), E-Mail: info@zilver.com.ua.

 

Wir laden Sie ein, sich mit den Informationen aus unserer Praxis vertraut zu machen:

 

Sie sind herzlich eingeladen, auch unsere anderen Artikel zu lesen:

Besteuerung der Dividenden in der Ukraine

Verpflichtung eines Ausländers sein Kind zu unterhalten 

Klage über Unterhaltsleistung in der Ukraine 

Adoption des ukrainischen Kindes

Fragebogen für GmbH: Dividendenausschüttung

Wie kann man sich vor einem von den Ehepartnern gewählten Gericht scheiden lassen?

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Zilver auf Facebook

Die Rechtsanwaltskanzlei Zilver auf Instagram

Die Rechtsanwaltskanzlei Zilver auf LinkedIn

Die Rechtsanwaltskanzlei Zilver auf Telegram

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind mit * markiert.

Beitragskommentare