Verpflichtung eines Ausländers sein Kind zu unterhalten
Gemäß Art. 180 des Familiengesetzbuches der Ukraine verpflichten sich die Eltern, unabhängig davon, ob sie Ukrainer oder Ausländer sind, ihr Kind zu unterhalten, bis es volljährig (18 Jahre alt) wird. Diese Verpflichtung wird dadurch nicht beeinflusst, ob die Eltern zusammen als eine Familie wohnen oder geschieden sind. Sie bestimmen selbstständig die Weisen für den Kindesunterhalt,…
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