Man muss die Handelsmarke nach ihrer Registrierung verwenden. Im Gegenfall kann sich jede beliebige interessierte Person ins Gericht wenden, um die Abschaffung der Registrierung von Rechten auf die entsprechende Marke für Waren und Dienstleistungen anzufordern (gemäß Teil 4, Art. 18 des Gesetzes).
Erfolgreich ausgeübte bei den Juristen der Rechtsanwaltskanzlei Zilver Projekte im Immaterialgüterrecht (abgerechnet seit 15.08.2023):
– Handelsmarke angemeldet
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