Nicht selten kommt es vor, dass ein bestellter Geschäftsführer nicht aus einer Gesellschaft ausscheiden kann, deren Gesellschafter die Gesellschaft verlassen haben und den Anträgen des Geschäftsführers auf Entlassung oder zumindest auf Eröffnung des Liquidationsverfahrens der Gesellschaft nicht nachkommen.
In diesem Fall bleibt dem Geschäftsführer nur die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit entsprechender Eintragung in das Einheitliche Staatsregister zu stellen.
In einem solchen Fall haben die Anwälte das gewünschte Ergebnis erzielt: das Bezirksgericht Shevchenkovsky in Kiew hat in der Sache Nr. 761/11740/22 eine Entscheidung getroffen, die dem Antrag des Direktors auf Entlassung stattgegeben hat.

