Ausländische Firmen, besonders im IT-Bereich, mit Geschäftsinteressen in der Ukraine, gründen nicht immer Tochterunternehmen in der Ukraine. Es gibt viele Fälle, wenn ein Büro eröffnet wird, in dem ein Team (der Einzelunternehmer) nach den außenwirtschaftlichen Verträgen für eine ausländische Firma arbeitet.
In solchen Fällen ergibt es sich eine Frage, ob dieses Büro für eine Niederlassung (Betriebsstätte), die auch Steuern an den ukrainischen Haushalt zahlen soll, erklärt werden darf.
Die Niederlassung ist ein ständiger Wirtschaftstätigkeitsort des Nichtansässigen in der Ukraine, insbesondere, Niederlassung, Büro, Server usw.
Wie sieht das Verfahren zur Anmeldung der Betriebsstätte aus?
Die Betriebsstätte ist in zwei Stufen anzumelden.
- Anmeldung beim Ministerium für Wirtschaft (Ministerium für Wirtschafts-, Handels- und Argarentwicklung der Ukraine).
- Anmeldung beim Staatlichen Steueramt der Ukraine als Steuerzahler. Nach der Anmeldung ist die Betriebsstätte des Nichtansässigen im Register der nichtansässigen Steuerzahler unter Angabe der Einkommenssteuerzahlerkategorie einzutragen.
Wie funktioniert die Betriebsstätte des Nichtansässigen?
- Der Nichtansässige erbringt Dienstleistungen durch die dazu von ihm eingestellten Mitarbeiter, falls solche Tätigkeit in der Ukraine während des Zeitraumes oder der Zeiträume mit Gesamtdauer von mehr als 183 Tagen in einem beliebigen zwölfmonatigen Zeitraum (im Rahmen eines Projekts oder eines damit verbundenen Projekts) ausgeübt wird.
- Durch die Personen, die aufgrund eines Vertrags oder eines anderen Rechtsgeschäfts Befugnisse tatsächlich haben und gewöhnlich ausüben, entweder über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu verhandeln, infolgedessen der Nichtansässige Verträge (Kontrakte) ohne wesentlichen Änderungen solcher Vertragsbedingungen abschließt, und/oder im Namen des Nichtansässigen Verträge (Kontrakte) abzuschließen, falls die Person die genannte Tätigkeit im Interesse, auf Kosten und/oder zugunsten des Nichtansässigen ausschließlich und/oder der mit ihm verbundenen nichtansässigen Personen ausübt.
Welche Merkmale hat die Niederlassung (Betriebsstätte)?
- Die Person hat und benutzt eine Geschäfts-E-Mail-Adresse des Nichtansässigen und/oder seiner verbundenen Personen, um mit dem Nichtansässigen und/oder Dritten, mit denen der Nichtansässige Verträge oder sonstige Abkommen bereits abgeschlossen hat oder in Zukunft abschließt, in Kontakt zu stehen.
- Die Person hat Räume, die in ihrem Namen gemietet wurden, um das auf Kosten des Nichtansässigen erlangten oder dem Nichtansässigen oder den Dritten gehörigen Vermögen aufzubewahren, das auf Anweisung des Nichtansässigen der Weitergabe an Dritte unterliegt, oder zu anderen vom Nichtansässigen bestimmten Zwecken.
- Die Tätigkeiten des Ansässigen stimmen mit den des Nichtansässigen überein.
- Die Tätigkeit des Nichtansässigen gilt als ständig und regelmäßig ohne Merkmale der Neben- oder vorbereitenden Tätigkeit.
- Der Ansässige schließt im Namen des Nichtansässigen Verträge ab.
Folgen der Anerkennung des Büros für Betriebsstätte nach Ergebnissen der Steuerprüfung.
Falls es durch die Prüfung herausgefunden wird, dass der Nichtansässige seine Tätigkeit durch die abgesonderten Struktureinheiten, darunter Betriebsstätte in der Ukraine ohne Steueranmeldung ausgeübt hat, soll die Kontrollbehörde das Prüfungsprotokoll aufnehmen. Aufgrund des Prüfungsprotokolls kann die Kontrollbehörde die Entscheidung treffen, solchen Nichtansässigen in der Ukraine ohne seinen Antrag und ohne Erhalt der Einwände in Bezug auf Prüfungsprotokoll anzumelden.
Haftung für die Anerkennung der Wirtschaftstätigkeit des Nichtansässigen für Betriebsstätte ohne Steueranmeldung
- Beschlagnahme des Vermögens.
- Geldstrafe für den Nichtansässigen in Höhe von UAH 100.000.
- Falls die Betriebsstätte das Steuerzahlungsverfahren in der Ukraine verletzt hat, soll folgende strafrechtliche Haftung laut dem Art. 212 des ukrainischen Strafgesetzbuches abhängig von der Höhe der ungezahlten Steuern verwendet werden:
1) in beträchtlichem Ausmaß (ab UAH 3.000.000,00) – eine Geldstrafe von UAH 3.000.000,00 bis UAH 5.000.000,00.
2) in großem Ausmaß (ab UAH 5,5.000.000,00) – eine Geldstrafe von UAH 5.000.000,00 bis UAH 8.000.000,00.
3) in besonders großem Ausmaß (ab UAH 8.000.000,00) – eine Geldstrafe von UAH 16.000.000,00 bis UAH 28.000.000,00.
Darf die Betriebsstätte das Einkommen ausländischer Firma in ihr Einkommen / ihre Steuerbemessungsgrundlage einschließen?
Das zu versteuernde Einkommen der Betriebsstätte soll mit dem Einkommen des unabhängigen Unternehmens übereinstimmen, das dieselbe oder ähnliche Tätigkeit unter derselben oder ähnlichen Bedingungen ausübt und absolut unabhängig vom Nichtansässigen, dessen Betriebsstätte es ist, handelt. Deswegen soll das Einkommen ausländischer Firma ins Einkommen / in die Steuerbemessungsgrundlage der Betriebsstätte nicht eingeschlossen werden.
Gerichtspraxis des Obersten Gerichts in Bezug auf Merkmale und Besteuerung der Betriebsstätte
In der Anordnung vom 17.10.2019 Nr. 2а-16434/12/2670 hat das Oberste Gericht das Hauptmerkmal der Betriebsstätte bestimmt:
„Der bestimmte Tätigkeitsort ist auch das ausschlaggebende Merkmal der Betriebsstätte. Es ist nicht nötig, diesen Ort als abgesonderte Struktureinheit zu registrieren, damit er für Betriebsstätte erklärt werden kann.“
In der Anordnung vom 16.03.2020 zur Sache Nr. 826/7675/18 hat das Oberste Gericht den Besteuerungsgegenstand bestimmt:
„Laut dem Unterpunkt 134.1.2 Punkt 134.1 Artikel 134 des Steuergesetzbuches stellt der Besteuerungsgegenstand das aus der Ukraine stammende Einkommen (den aus der Ukraine stammenden Gewinn) des Nichtansässigen dar, das (der) laut dem Artikel 160 des Steuergesetzbuches der Besteuerung unterliegt.
Das aus der Ukraine stammende Einkommen ist jedes von Ansässigen oder Nichtansässigen erzielte Einkommen, darunter Einkommen aus allen Tätigkeiten in der Ukraine (einschließlich der Provisionszahlung (-anrechnung) von ausländischen Arbeitsgebern), ihrem Festlandssockel, in ausschließlicher maritimer Wirtschaftszone (Unterpunkt 14.1.54 Punkt 14.1 Artikel 14 des ukrainischen Steuergesetzbuches).
Der Punkt 160.1 Artikel 160 des Steuergesetzbuches sieht vor, dass jedes vom Nichtansässigen erzielte aus der Ukraine stammende Einkommen im Verfahren und mit Steuersätzen, die von diesem Artikel festgestellt wurden, zu besteuern ist. Für die Zwecke dieses Punktes versteht man unter dem vom Nichtansässigen erzielten aus der Ukraine stammenden Einkommen, insbesondere, sonstige Einkommen aus der vom Nichtansässigen (von der Betriebsstätte des einen oder des anderen Nichtansässigen) ausgeübten Wirtschaftstätigkeit in der Ukraine, ausgenommen von Einnahmen als Erlös oder als sonstige Arten der Entschädigung von Kosten der Waren / der geleisteten Arbeiten / erbrachten Dienstleistungen, die solcher Nichtansässige (solche Betriebsstätte) an den Ansässigen übergeben / für die Ansässigen geleistet / dem Ansässigen erbracht hat, darunter Kosten der Dienstleistungen in ausländischer Kommunikation oder ausländischer Informationsversorgung.“
In der Anordnung vom 17.10.2019 zur Sache Nr. 2а-16434/12/2670 hat das Oberste Gericht beschlossen, dass die Gewinnsumme des Nichtansässigen wie folgt bestimmt werden soll:
„Falls der Nichtansässige seine Tätigkeit nicht nur in der Ukraine, sondern auch im Ausland ausübt und dabei das Einkommen aus seiner durch die Betriebsstätte in der Ukraine ausgeübten Tätigkeit nicht registriert, ist die der Besteuerung in der Ukraine unterliegende Gewinnsumme durch die Erstellung vom Nichtansässigen der abgesonderten mit der Behörde des Staatlichen Steueramtes am Ort der Betriebsstätte abgestimmten Finanz- und Wirtschaftstätigkeitsbilanz zu bestimmen.“
Außerdem bestimmt diese Anordnung die für die Anerkennung des Büros erforderliche Bedingung:
„Um für die Betriebsstätte erklärt zu werden, muss das Büro des Nichtansässigen kaufmännische Tätigkeit ausüben. Die Betriebsstätte des Nichtansässigen in der Ukraine wird zu Zwecken der Besteuerung als einzelnes Subjekt der Wirtschaftstätigkeit, das vom Nichtansässigen unabhängig ist, betrachtet.“
In der Anordnung vom 15.03.2016 zur Sache Nr. 826 / 14127/14 hat das Oberste Gericht die Folgen der Anerkennung der Tätigkeit des Ansässigen und Nichtansässigen für identisch beschrieben:
„Falls das Büro des Nichtansässigen Tätigkeit(en) ausübt, die der Haupttätigkeit des Nichtansässigen gleicht (gleichen), bekommt es den Status der Betriebsstätte und seine Tätigkeit in der Ukraine ist im allgemeinen Verfahren zu besteuern.“
Fazit. Das Risiko hängt der Anerkennung des Büros einer ausländischen Firma in der Ukraine für Betriebsstätte und Steuerzahler in der Ukraine von vielen Faktoren ab und ist in jedem einzelnen Fall zu bestimmen.
Die allgemeingültige Regel kann folgenderweise aufgestellt werden: Falls das Büro (die Betriebsstätte) kaufmännische Tätigkeit in der Ukraine ausübt, und zwar Verträge abschließt und Gewinne erzielt, ist es zweckmäßig, entweder Betriebsstätte oder Tochterunternehmen anzumelden.
Falls das Büro an keinen Handelsgeschäften des Nichtansässigen teilhat, bleibt das Risiko der Anerkennung dieses Büros für Betriebsstätte (und hängt von näheren Umständen ab); es besteht jedoch nur Risiko der Geldstrafe in Höhe von UAH 100.000 mit der Zwangssteueranmeldung. Beim Mangel am Einkommen aus der Tätigkeit wird solche Betriebsstätte tatsächlich keine Steuer zahlen, daher gibt es keine verwaltungs- und strafrechtliche Haftung für jeweilige Verletzungen. Dabei bleibt die Frage der Arbeitsrechtsverletzung noch offen, aber nicht aussichtslos.
Unsere Telefonnummer: +380501409560 und Email: info@zilver.com.ua. Wir befinden sich hier.
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