Unsere Anwälte halfen dem Geschäftsführer einer ukrainischen GmbH bei der Anerkennung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer (Geschäftsführer) und der GmbH im Zusammenhang mit der Entlassung auf eigenen Wunsch: Durch Gerichtsbeschluss des Wirtschaftsgerichts Kiew in der Sache Nr. 910/13833/24 wurde dem Antrag stattgegeben und das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt.
Voraussetzung für eine solche Anrufung des Gerichts ist die Untätigkeit und Unkenntnis des Gesellschafters der GmbH in Bezug auf die Tätigkeit der Gesellschaft, einschließlich des Versäumnisses, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, des Ignorierens des Kündigungsschreibens des Geschäftsführers etc.
Unter diesen Umständen bleibt dem Geschäftsführer die Möglichkeit, sich an das Wirtschaftsgericht zu wenden und die Anerkennung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung auf eigenen Antrag zu erwirken.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für derartige Streitigkeiten derzeit die Handelsgerichte zuständig sind!

