Wie bereits erwähnt, besteht in einer Situation, in der der Geschäftsführer die GmbH nicht verlassen kann, weil die Gesellschafter der GmbH keine Gesellschafterversammlung abhalten, die einzige Lösung darin, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH für beendet zu erklären.
Daher kann der Fall erst dann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn die entsprechende Aufzeichnung über den Direktor der GmbH gelöscht wurde.
Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Zilver führten diese Aufgabe aus und erreichten nach Erhalt des positiven Gerichtsbeschlusses die tatsächliche Löschung der Eintragung des Geschäftsführers der GmbH im Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen, Einzelunternehmer und öffentlicher Organisationen.

