Allgemeine Bestimmungen zur Besteuerung des Verkaufs von Rechten an einer ukrainischen Gesellschaft finden Sie in unserer Veröffentlichung unter dem Link. In dieser Publikation werden wir einige Besonderheiten des Kaufs und Verkaufs von Rechten an einem ukrainischen Unternehmen durch Nichtansässige betrachten, nämlich:

1. Welches Bankkonto ist zu verwenden?
2. Obligatorische Klausel im Vertrag

1. Welches Bankkonto ist zu verwenden?

Gemäß den Absätzen 170.10.2 Klausel 170.10 Art. 170 des Steuergesetzbuches der Ukraine muss die Zahlung über ein Konto erfolgen, das vom nichtansässigen Zahler (Käufer) bei einer ansässigen Bank eröffnet wurde (d.h. a) wenn ein nichtansässiger Zahler Gesellschaftsrechte an einer ukrainischen Gesellschaft an einen anderen nichtansässigen Zahler verkauft Ukrainische Bank). Eine solche Bank gilt als Steueragent für ein solches Geschäft.
Wenn Nichtansässige (Käufer und Verkäufer) von Gesellschaftsrechten nicht über ein Konto bei einer ukrainischen Bank bezahlen, wird es für den Käufer schwierig, seine Ausgaben für den Erwerb von Anlagevermögen nachzuweisen. Dementsprechend ist beim Weiterverkauf solcher Gesellschaftsrechte der gesamte Kaufpreis der Gesellschaftsrechte ohne Abzug der Anschaffungskosten zu versteuern.
Wir empfehlen daher, den Kauf und Verkauf von Gesellschaftsrechten an einer ukrainischen Gesellschaft über Bankkonten in der Ukraine abzuwickeln.

2. Obligatorische Klausel im Vertrag

Wenn ein Nichtansässiger Kapitalerträge aus einem Geschäft mit einem ukrainischen Ansässigen erhält (z.B. ein Nichtansässiger verkauft Unternehmensrechte an einen Ansässigen), ist der ukrainische Ansässige der Steueragent des Nichtansässigen. Darüber hinaus, gemäß den Absätzen 170.10.3 Klausel 170.10 Art. 170 des Steuergesetzbuches der Ukraine ist der Resident beim Abschluss eines solchen Vertrages mit einem Nichtresidenten verpflichtet, in dem Vertrag den auf diese Einkünfte anwendbaren Steuersatz anzugeben.

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