Die fast einjährige Arbeit der Anwälte von der Anwaltskanzlei Modus Zilver im Wirtschaftsstreit um die Rückgabe von Geldern war von Erfolg gekrönt: Nach den Ergebnissen der Prüfung des Zentralen Wirtschaftsberufungsgerichts war die Rechtssache Nr. 904/393/22 gewonnen.
Kurze Beschreibung der Sache: Die Klägerin (GmbH) überwies das Geld auf der Angeklagten (GmbH) gemäß der Rechnung, die die Waren angab, die von der Klägerin nicht angeordnet wurden. Waren (weder diejenigen, die im Konto angegeben waren, noch diejenigen, die die Kläger bestellen wollte) sind immer noch nicht geliefert.
Darüber hinaus verhandelte die Klägerin mit dem Einzelunternehmer (ukrainisch „FOP“) und besprach die Bedingungen des Lieferungsvertrags mit der FLP. Die Angeklagte (GmbH) wurde nirgendwo erwähnt.
Eine Berufung (einschließlich, der Anspruch) brachte keine Ergebnisse.
Die Ansprüche stützten sich auf Art. 1212 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Ukraine (grundloser Erwerb von Eigentum) und verfolgte das Ziel das Geldmittel zurückzugeben.
Das Gericht erster Instanz hat die Klage abgewiesen. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass zwischen der Klägerin und der Angeklagte ein Vertragsverhältnis bestehe und daher Art. 530, 693 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Ukraine anzuwenden sind, und nicht Art. 1212 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Ukraine.
Das Berufungsgericht schloss sich der Position unserer Anwälte an und legte eine ausführliche Begründung für die Anwendung von Art. 1212 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Ukraine, was darauf hinweist, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien nicht geschlossen wurde und der Beklagte das Geld grundlos erhalten hat. Empfehlenswert den Rechtsanwälten, die sich mit Wirtschaftsstreitigkeiten sowie zivilrechtlichen (Wirtschafts-)Beziehungen befassen, sich mit dieser Begründung des Gerichts vertraut zu machen.


