Unsere Anwälte halfen dem Geschäftsführer einer ukrainischen GmbH bei der Anerkennung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer (Geschäftsführer) und der GmbH im Zusammenhang mit der Entlassung auf eigenen Wunsch: Durch Gerichtsbeschluss des Wirtschaftsgerichts Kiew in der Sache Nr. 910/13833/24 wurde dem Antrag stattgegeben und das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt. Voraussetzung für eine solche Anrufung…

