Offizialvertretungen, Vertriebspartner der ausländischen Firmen (von Waren) versuchen, die Einführung von ihren Waren von „grauen“ oder „schwarzen“ Lieferanten ins Zollgebiet der Ukraine zu begrenzen. Außer der Eröffnung von Strafverfahren oder Beschwerden über die Verkäufer im inländischen Markt erlaubt die ukrainische Gesetzgebung, die Einführung von „grauen“ Waren ins Zollgebiet der Ukraine zu begrenzen. Nach Art. 398…

