Seit 2026 können Personen, die erstmals steuerlich in der Türkei ansässig werden, für einen Zeitraum von 20 Jahren von der Einkommensteuer auf bestimmte Auslandseinkünfte befreit werden (Mükerrer Art. 20/D des türkischen Einkommensteuergesetzes) — unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die Kanzlei Zilver begleitet Privatmandanten auf allen Etappen: von der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen und der Begründung des steuerlichen Wohnsitzes bis zur Aufenthaltserlaubnis und der Beantragung der Steuerbefreiungsbescheinigung.
Das Wichtigste in Kürze
- 20 Jahre steuerfrei. Bestimmte im Ausland erzielte Einkünfte — Dividenden, Zinsen, ausländische Mieteinnahmen, Renten sowie Veräußerungsgewinne — bleiben für 20 Jahre von der türkischen Einkommensteuer befreit.
- Wer profitieren kann. Personen jeder Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Januar 2026 in der Türkei steuerlich ansässig werden und in den drei vorangegangenen Kalenderjahren dort weder ansässig noch aktiv steuerpflichtig waren — einschließlich rückkehrender türkischer Staatsangehöriger, die zuvor mindestens drei Jahre im Ausland gelebt haben.
- Die Befreiung tritt nicht automatisch ein. Die Befreiungsbescheinigung muss fristgerecht beim Finanzamt beantragt werden — die Einhaltung der Frist ist dabei das entscheidende Kriterium.
- Zusatzvorteil. Erbschaftsteuer während des Befreiungszeitraums beträgt nur 1 %.
- Wichtige Einschränkung. Einkünfte aus einer Tätigkeit, die tatsächlich aus der Türkei heraus ausgeübt wird — auch im Homeoffice für ausländische Kunden — gelten als türkische Einkünfte und fallen nicht unter die Befreiung. In solchen Fällen kann eine andere Vergünstigung greifen — der 80-%-Abzug für Dienstleistungsexporte (Art. 89/13 EStG).
Passt die Befreiung zu Ihrer Situation?
Die Regelung ist besonders interessant für Personen mit überwiegend passiven Einkünften: Beteiligungserträge, Kapitalerträge, ausländische Mieteinnahmen, Renten. Für Unternehmer, Freiberufler und Remote-Arbeitende, die ihre Tätigkeit künftig aus der Türkei heraus ausüben wollen, kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung der Tätigkeit und die Einkommensstruktur an — hier prüfen wir, ob die Befreiung selbst, der Dienstleistungsexport-Abzug oder eine gesellschaftsrechtliche Struktur die passende Lösung ist.
Ebenso wichtig ist die steuerliche Situation in Ihrem bisherigen Wohnsitzland: fortbestehende Steuerpflichten, Wegzugsbesteuerung sowie die Ansässigkeitsregeln des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei — davon hängt ab, was von der türkischen Befreiung wirtschaftlich tatsächlich übrig bleibt. Diese Fragen sollten vor dem Umzug geklärt werden, nicht danach.
Aufenthaltserlaubnis: Was für einen legalen Aufenthalt in der Türkei nötig ist
Die Steuerbefreiung setzt einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus voraus — eine Aufenthaltserlaubnis (ikamet izni) wird spätestens nach 90 Tagen Aufenthalt innerhalb von 180 Tagen erforderlich; wer diese Frist überschreitet, riskiert Bußgelder, Abschiebung und ein Wiedereinreiseverbot. Im Folgenden die wichtigsten Wege zur Aufenthaltserlaubnis, je nach individueller Situation des Mandanten.
Kurzfristige Aufenthaltserlaubnis (kısa dönem ikamet izni) — die Basisvariante, die aus mehreren Gründen erteilt werden kann: Immobilienerwerb, Sprachstudium, medizinische Behandlung, Teilnahme an Praktika im Rahmen staatlicher Programme sowie andere nachweisbare Aufenthaltszwecke jenseits des Tourismus. Seit 2026 werden Verlängerungen, die ausschließlich auf touristischem Aufenthalt beruhen, systematisch abgelehnt — die Migrationsbehörden verlangen einen klar nachgewiesenen Aufenthaltszweck. Voraussetzungen:
- nachgewiesenes Einkommen — in der Regel mindestens das 1,5-fache des türkischen Mindestlohns pro Monat (rund 42.000 türkische Lira, also etwa 700–900 US-Dollar pro Person), belegt durch Kontoauszüge der letzten drei Monate, Rentenbescheinigungen oder ein Arbeitgeberschreiben;
- Krankenversicherung;
- eine nachgewiesene Wohnadresse in der Türkei — Anträge werden automatisch abgelehnt, wenn die Adresse in einem Bezirk liegt, in dem der Anteil ausländischer Einwohner 25 % der gemeldeten Bevölkerung übersteigt; dies sollte vorab geprüft werden, bevor ein Mietvertrag unterzeichnet oder eine Immobilie gekauft wird;
- Übersetzung aller fremdsprachigen Dokumente ins Türkische durch einen vereidigten Übersetzer;
- ein vollständig digitaler Antrag über das e-ikamet-Portal.
Aufenthaltserlaubnis durch Immobilienerwerb — die stabilere und planbarere Variante für alle, die einen langfristigen Aufenthalt planen. Seit 2026 beträgt der Mindestwert der Wohnimmobilie für diese Grundlage 200.000 US-Dollar; dieser Betrag muss offiziell im Grundbucheintrag (Tapu) vermerkt und durch eine Devisenkaufbescheinigung (DAB) belegt sein — ein bloßes Wertgutachten genügt nicht mehr.
Familiäre Aufenthaltserlaubnis (aile ikamet izni) — möglich bei Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen oder mit einem Ausländer, der rechtmäßig eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in der Türkei besitzt. Der unterstützende Ehepartner muss ein stabiles monatliches Einkommen mindestens in Höhe des Mindestlohns nachweisen, zuzüglich eines weiteren Drittels des Mindestlohns je unterhaltsberechtigter Person.
Digital Nomad Visa — eine eigene Kategorie für alle, die weiterhin für ausländische Kunden oder Arbeitgeber tätig sind, während sie sich in der Türkei aufhalten; besonders relevant für Mandanten, deren Einkünfte wegen der tatsächlich in der Türkei ausgeübten Tätigkeit nicht unter die 20-jährige Steuerbefreiung fallen.
So begleiten wir Sie
- Erstgespräch und Eignungsprüfung — Analyse Ihrer Einkommensstruktur, die Drei-Jahres-Rückschau, Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen sowie zur Wegzugsbesteuerung aus Ihrer bisherigen Jurisdiktion. Sie erhalten eine klare Einschätzung, ob sich der Umzug steuerlich lohnt.
- Steuerliches Gutachten (Tax Opinion) — schriftliche Analyse Ihrer konkreten Situation nach türkischem Recht, abgestimmt auf die steuerliche Perspektive Ihres bisherigen Wohnsitzlandes.
- Umsetzung — Aufenthaltserlaubnis (mit Auswahl der passenden Grundlage für Ihre Situation), Begründung der steuerlichen Ansässigkeit, Steuernummer und steuerliche Registrierung.
- Antrag auf die Befreiungsbescheinigung — fristgerecht, vollständig dokumentiert, mit Begleitung im Kontakt mit dem Finanzamt.
- Laufende Betreuung — Dokumentation der Auslandseinkünfte, Steuererklärungen für türkische Einkünfte, Koordination mit Ihren Beratern in Ihrem bisherigen Wohnsitzland.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Ich arbeite remote für einen ausländischen Arbeitgeber / ausländische Kunden — bin ich von der Steuer befreit? In der Regel nein: Wird die Tätigkeit tatsächlich aus der Türkei heraus ausgeübt, gelten die Einkünfte als in der Türkei erzielt und fallen nicht unter die Befreiung — auch wenn Kunde und Zahlung aus dem Ausland kommen. Für bestimmte Tätigkeiten kann jedoch eine andere Vergünstigung infrage kommen, insbesondere der 80-%-Abzug für Dienstleistungsexporte (Art. 89/13) für Bereiche wie Softwareentwicklung, Design, Ingenieurwesen und Datenanalyse. Was in Ihrem Fall passt, klären wir im Erstgespräch.
Muss ich türkischer Staatsbürger werden? Nein. Die Befreiung knüpft ausschließlich an die steuerliche Ansässigkeit an — sie steht Staatsangehörigen aller Länder offen, ebenso rückkehrenden türkischen Staatsangehörigen, die zuvor mindestens drei Jahre im Ausland gelebt haben.
Ich besitze bereits eine Ferienimmobilie in der Türkei — schadet das? Grundsätzlich nicht: Eine frühere Steuerpflicht, die ausschließlich auf Miet-, Kapital- oder Veräußerungseinkünften beruhte, steht der Befreiung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass in den letzten drei Kalenderjahren kein Wohnsitz und keine darüber hinausgehende Steuerpflicht in der Türkei bestand — das prüfen wir anhand Ihrer konkreten Historie.
Bleibe ich in meinem bisherigen Wohnsitzland steuerpflichtig? Das hängt vom Recht Ihres bisherigen Wohnsitzlandes ab: ob dort ein Wohnsitz verbleibt, wie das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei die Ansässigkeit zuordnet und ob Sonderregeln greifen (etwa erweiterte Steuerpflichten oder Wegzugssteuern). Ein sauberer steuerlicher Wegzug ist Grundvoraussetzung — bei Bedarf koordinieren wir dies direkt mit Ihren Beratern vor Ort.
Wie viel Zeit habe ich für den Antrag? Die Befreiungsbescheinigung muss grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, in dem die steuerliche Ansässigkeit in der Türkei begründet wird (bei Zuzug in den letzten zwei Monaten eines Kalenderjahres: bis Ende Februar des Folgejahres). Ein verspäteter Antrag führt zum Verlust der Befreiung — der Antrag gehört daher von Anfang an in die Umzugsplanung.
Kann die Befreiung nachträglich entfallen? Ja — stellt das Finanzamt später fest, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird die Bescheinigung widerrufen und die Steuer mit Zuschlägen nacherhoben. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation vor Inanspruchnahme sind deshalb unerlässlich.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

